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Anreise zum Nürburgring - Parken und Campen

Sie haben die Möglichkeit, auf den ausgewiesenen Parkplätzen
rund um die Grand Prix-Strecke zu parken. Folgen Sie bei der
Anfahrt bitte den entsprechenden Hinweisschildern.

 

Wir empfehlen Ihnen, folgende Parkzonen aufzusuchen:

von A48 (Richtung Trier) kommend:
Parkzone C

von A1 über B258 (Richtung Köln/Aachen) kommend:
Parkzone C und D

über B258 (Richtung Mayen/Koblenz) kommend:
Parkzone A und B

Hinweis:
Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz!
Merken Sie sich Ihren Parkplatz!
Eine Skizze mit dem Lageplan des Nürburgring finden Sie an den
Haupteingängen des Nürburgrings.

Bitte beachten Sie bei der Anfahrt die Verkehrsdurchsagen von
Radio Nürburgring (UKW 87,7) und Radio RPR (UKW 103,5).

Campinginformationen und Preise:
Pro Person und Nacht werden Campinggebühren beim der Einfahrt zum Gelände
berechnet.

Campingplätze können nicht vorab reserviert werden.

Einen speziellen, etwas ruhiger gelegenen Platz für Wohnmobile 

(ohne Versorgung), gibt es in der Ortslage Nürburg im Bereich
des Parkplatzes D 9.

Auf dem Platz inkl. der Zufahrts- und Erschließungsstraßen gilt die StVO. 

Das Befahren ist nur zur An- und Abfahrt gestattet. Die hierbei erlaubte
Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.

Die Nürburgring GmbH übernimmt keine Haftung für Personen und Sachschäden
unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder gesetzliche Regelungen beruhen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen und nicht für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs-
gehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.

Keine Bewachung, keine Versicherung.

Das Campen – sofern erlaubt – ist gebührenpflichtig. Wer sich dieser
Verpflichtung entzieht, macht sich strafbar.

Verboten ist:
- Unnötiges Laufen lassen von Motoren
- Unnötige Fahrbewegungen auf dem Platz
- Lärm jeglicher Art wie z.B. durch laute Musikanlagen, vor allem in den
  Nachtstunden bzw. nach 22:00 Uhr.
- Das Zünden von Feuerwerkskörpern
- Das Entzünden von Lagerfeuern (ausgenommen Grillfeuer in dafür vor-
  gesehenen Behältnissen).
- Das Abholzen von Ästen und Bäumen

Abfälle sind in den dafür ausgegebenen Säcken getrennt zu sammeln.

Versperren Sie keine Zufahrts- und Rettungswege, da wir ansonsten zu Lasten
des Fahrzeughalters abschleppen lassen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang
auch die Beschilderung.

Bei Sachbeschädigungen an Zäunen, Beschilderung etc. wird Strafanzeige
gestellt.

Den Weisungen der Ordnungsdienste ist unbedingt Folge zu leisten.

 

Letztes Update: 12.12.2024

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